Gebrauch, Instandhaltung und Instandsetzung

Der Mietkaufnehmer ist verpflichtet den Mietkaufgegenstand pfleglich zu behandeln, ihn unter Beachtung der Rechtsvorschriften sachgemäß zu gebrauchen und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers zu befolgen.

Der Mietkaufnehmer hat den Mietkaufgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten, die hierfür erforderlichen Reparaturen durchzuführen und Ersatzteile zu beschaffen.

Einschränkungen und Wegfall der Gebrauchsfähigkeit berühren die Verpflichtung zur Zahlung der Mietkaufraten für die restliche Mietkaufvertragslaufzeit nicht. Sind Instandhaltung, Instandsetzung oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so kann der Mietkaufnehmer stattdessen die Aufhebung des Mietkaufvertrages verlangen, wenn er die Zahlung folgenden Betrages anbietet: Die Summe der Mietkaufraten für die restliche Laufzeit des Mietkaufvertrages. Bei der Ermittlung des jeweiligen Mindestbetrages wird der Mietkaufgeber ihm erwachsende Zinsvorteile, die sich durch die Abzinsung mit dem Refinanzierungszinssatz zur Zeit der Aufhebung des Mietkaufvertrages ergeben, anrechnen.

Sachgefahr

Der Mietkaufnehmer trägt für den Mietkaufgegenstand die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung, des vorzeitigen Wertverfalls sowie der sonstigen Verschlechterung, sofern diese Gründe nicht vom Mietkaufgeber zu vertreten sind. Derartige Ereignisse entbinden den Mietkaufnehmer nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Mietkaufzahlungen. Der Mietkaufnehmer wird den Mietkaufgeber über derartige Ereignisse unverzüglich schriftlich unterrichten.

Schutz der Eigentumsrechte/Eigentumserwerb

Der Gegenstand ist Eigentum des Mietkaufgebers. Dem Mietkaufnehmer ist jede Verfügung über den Mietkaufgegenstand untersagt. Der Mietkaufnehmer hat das Mietkaufobjekt von allen Rechten Dritter frei zu halten. Er darf es nicht ohne Zustimmung des Mietkaufgebers zum wesentlichen Bestandteil oder zum Zubehör einer anderen Sache machen. Vollstreckungsmaßnahmen und von Dritten behauptete Ansprüche hat er sofort entgegenzutreten und sie dem Mietkaufgeber schriftlich mitzuteilen.

Mietkaufraten

Vom Mietkaufnehmer werden während der Mietzeit die Mietkaufraten jeweils zum 5. eines jeden Monats einrede- und spesenfrei per Kreditkarte eingezogen. Die Mietkaufraten-Gebühr wird drei Tage nach der Abnahme des Mietkaufgegenstandes per Kreditkarte eingezogen.

Im Übrigen berücksichtigt die Mietkaufrate die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietkaufvertrages gültigen Steuern. Bei Änderungen des Steuer- und Abgabenrechts oder der einschlägigen Verwaltungshandhabung nach diesem Zeitpunkt, behält sich der Mietkaufgeber eine entsprechende Anpassung der Mietkaufrate entsprechend § 315 BGB vor.

Zahlungsverzug und Sicherstellung des Mietkaufgegenstandes

Gerät der Mietkaufnehmer mit der Zahlung von einer Mietkaufrate in Verzug, so hat er während der Dauer des Verzuges auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Für jede Mahnung hat der Mietkaufnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € an den Mietkaufgeber zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Gerät der Mietkaufnehmer mit dem Betrag in Summe von zwei Mietkaufraten in Rückstand, ist der Mietkaufgeber berechtigt, die restlichen bis zum Ablauf der Vertragszeit ausstehenden Mietkaufraten auf einmal fällig und zahlbar zu stellen. Zur Sicherung seiner Forderungen kann der Mietkaufgeber den Mietkaufgegenstand herausverlangen und so lange zurückbehalten, bis der Mietkaufnehmer die fällige Gesamtforderung bezahlt hat. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mietkaufnehmers. Bei Ausgleich der Gesamtforderung zuzüglich der vorgenannten Kosten oder bei Beibringung einer Bankbürgschaft zur Sicherung dieser Forderung hat der Mietkaufnehmer das Recht, den Mietkaufgegenstand weiterhin zu nutzen.

Der Mietkaufgeber ist berechtigt, im Falle der Kündigung den Mietkaufgegenstand herauszuverlangen und Schadensersatz in Höhe seines Ausfalles zu verlangen zuzüglich Sicherstellungs- und Verwertungskosten.

Außerordentliche Kündigung

Dem Mietkaufnehmer und dem Mietkaufgeber steht während der im Mietkaufschein angegebenen Mietkauflaufzeit kein ordentliches Kündigungsrecht zu.

Eine außerordentliche Kündigung dieses Mietkaufvertrages ist nur bei Vorliegen eines von der nicht kündigenden Partei zu vertretenden wichtigen Grundes möglich.

Ein wichtiger Grund für den Mietkaufgeber liegt insoweit insbesondere dann vor, wenn:

  1. der Mietkaufnehmer insgesamt mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Mietkaufraten im Verzug ist,
  2. sich aus sonstigen Umständen ergibt (Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselprotest u.a.), dass der Mietkaufnehmer seinen fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann,
  3. der Mietkaufnehmer den Mietkaufgegenstand nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages sach- und fachgerecht einsetzt bzw. warten lässt,
  4. der Mietkaufgegenstand gepfändet, verpfändet, verkauft oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mietkaufgebers vom im Mietkaufschein vereinbarten Standort entfernt wird,
  5. der Mietkaufnehmer nachhaltig gegen sonstige Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt.

Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist der Mietkaufnehmer verpflichtet, an den Mietkaufgeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Sofern nicht der Mietkaufgeber einen höheren oder der Mietkaufnehmer einen geringeren Schaden nachweist, kann der Mietkaufgeber diejenigen Mietkaufraten, die ohne eine Kündigung während der Mietkaufzeit noch zu zahlen gewesen wären, verlangen. Der Mietkaufgeber wird eine Abzinsung um die entstandene Zinsersparnis vornehmen. Der Netto-Verwertungserlös wird dem Mietkaufnehmer nach Abzug aller Kosten auf den Schadensersatzanspruch des Mietkaufgebers angerechnet. Der Mietkaufgeber wird den Mietkaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bestmöglich verwerten. Dem Mietkaufgeber genügt die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung, wenn er den Mietkaufgegenstand zum Händlereinkaufspreis verwertet.

Im Falle der vorzeitigen Vertragskündigung ist der Mietkaufnehmer verpflichtet, den Mietkaufgegenstand an den Mietkaufgeber zurückzugeben.

Rückgabe

Endet der Mietkaufvertrag aufgrund einer Kündigung, hat der Mietkaufnehmer auf seine Kosten und Gefahr den Mietkaufgegenstand einredefrei und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben und an einen vom Mietkaufgeber bestimmten Ort im Inland auf seine Kosten zurückzusenden. Nennt der Mietkaufgeber keine Anschrift, so ist an seinen Sitz zu liefern. Stellt der Mietkaufgeber Mängel am Mietkaufgegenstand fest, die über den durch vertragsgemäß sorgfältigen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann er die Beseitigung der Mängel durch den Mietkaufnehmer verlangen oder die Mängel selbst auf Kosten des Mietkaufnehmers beseitigen. Gibt der Mietkaufnehmer den Mietkaufgegenstand nicht zurück, so hat er für jeden Monat der nicht erfolgten Rückgabe die im Mietkaufvertrag vereinbarte Mietkaufrate als Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Mietkaufgeber ausdrücklich vor. Der Mietkaufgeber hat das Recht, sich den unmittelbaren Besitz am Mietkaufgegenstand zu verschaffen.

Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung

Der Mietkaufnehmer verzichtet gegenüber dem Mietkaufgeber auf ein Zurückbehaltungsrecht, sofern nicht Rechte aus diesem Vertrag betroffen sind. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Mietkaufnehmer nur zu, wenn Ansprüche des Mietkaufnehmers rechtskräftig festgestellt oder vom Mietkaufgeber anerkannt sind. Eine Abtretung der dem Mietkaufnehmer aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ausgeschlossen. Der Mietkaufgeber ist berechtigt, die ihm zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Refinanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen.

Eigentumserwerb durch den Mietkaufnehmer

Sind sämtliche Mietkaufraten und sonstigen Ansprüche des Mietkaufgebers aus diesem Vertrag ausgeglichen, geht das Eigentum am Mietkaufgegenstand frei von Rechten Dritter auf den Mietkaufnehmer über.

Ich habe diese Mietkaufregeln gelesen und erkenne sie zusammen mit den Geschäftsbedingungen der Firma Greif Sport und Reisen GmbH, Fritz-Züchner-Str. 23 a, D-38723 Seesen, Fon (49) 05381 788930, Fax (49) 05381 3620, www.greif.de, Amtsgericht Braunschweig, HBR 110910, Geschäftsführer: Peter Greif, Umsatz-St.-Nr.: 122003460, DE-Nr.: 114765408 an.

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